Welche Kaminöfen dürfen nach 2024 noch betrieben werden?
Am 31. Dezember 2024 endet die letzte Übergangsfrist für das erste Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für Öfen, die vor dem 21. März 2010 betrieben wurden, gelten spezifische Emissionsgrenzwerte.
Das ändert sich ab 2024!
Solange der Kaminofen die Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte der BImSchV einhält, kann er weiter betrieben werden. Für Zulassungen nach 2024 muss der Schornsteinfeger jedoch einen Nachweis über die Einhaltung der Werte verlangen. Dieser Nachweis kann durch ein Zertifikat des Herstellers oder Einzelmessungen erbracht werden. Wenn Ihr Holzofen die Emissionsgrenzwerte überschreitet, muss Ihr Ofen nachgerüstet, ersetzt oder abgeschaltet werden.
Die letzte Novelle im Jahr 2010 definierte zwei Ebenen.
Die BImSchV Stufe 1 betrifft Öfen, die zwischen dem 21.03.2010 und dem 31.12.2014 installiert wurden. Hier gelten folgende Schadstoffgrenzen:
2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub.
BImSchV Stufe 2 gilt für Kaminöfen, die ab dem 1. Geplante Inbetriebnahme im Januar 2015. Für diese Öfen gilt 0,125. Verschärfte Grenzwerte für g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub.
Für Bestandsanlagen, die vor 2010 betrieben wurden, wurden gesonderte Grenzwerte festgelegt, die während der Übergangszeit in Kraft treten. Diese Werte betragen 4 g/m3 für Kohlenmonoxid und 0,15 g/m3 für Feinstaub. Die vom Gesetzgeber festgelegte Frist ist abhängig vom Baujahr.Ende 2020 waren Öfen betroffen, die vor 1995 installiert wurden. Ab Dezember 2024 laufen Öfen ab, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 betrieben wurden.
Für welche Kaminöfen ist die BImSchV gültig?
Grundsätzlich gelten ab 2024 die genannten Grenzwerte für Einzelraumheizungen, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets, Hackschnitzel und Kohle betrieben werden. Genauer gesagt spricht die Verordnung von Feuerstätten mit Wänden mit einer Leistung von mindestens 4 Kilowatt.
Dazu gehören im Wesentlichen Holzöfen, Kachelöfen und Kamine. Ab Ende 2024 gilt das gesetzliche Verbot für alle Öfen welche vor dem 21.März 2010 installiert wurden.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, der Gesetzgeber erlaubt Ausnahmen für:
– Offene Kamine die selten benutzt werden
– Historischer Kamin oder Ofen, der vor dem 1. Januar 1950 gebaut wurde und noch vorhanden ist
– Separate Raumheizung, wenn die Wohneinheit nur durch diesen Ofen oder Kamin beheizt wird (auf Antrag)
– Grundherd (Wärmespeicherherd wie z.B. ein vor Ort handgefertigter Kachelofen)
– Herde und Backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW
Woher weiß ich, wie viel Feinstaub mein Kamin oder Ofen ausstößt?
Bei neuen Kaminen stellt der Hersteller in der Regel automatisch eine Bescheinigung über die Emissionswerte aus. Ist diese nicht mehr vorhanden, können die entsprechenden Daten vom Hersteller nachgesendet werden. Bei älteren Kaminen ist es mit dieser Methode oft schwierig, Schadstoffwerte zu finden. In solchen Fällen können Sie einen Schornsteinfeger mit der Messung beauftragen.